Stand: 08/2026
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf von Kraftfahrzeugen und Anhängern durch die Autohaus Ernst GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“).
Grundlage sind die Neuwagen-Verkaufsbedingungen (unverbindliche Empfehlung von VDA, VDIK und ZDK, Stand 08/2026) sowie die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (unverbindliche Empfehlung des ZDK, Stand 08/2026), ergänzt und angepasst an die betrieblichen Anforderungen des Autohauses Ernst GmbH & Co. KG.
Teil A gilt für den Verkauf fabrikneuer Fahrzeuge, Teil B für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge. Teil C enthält ergänzende Bestimmungen, die für beide Vertragsarten gelten. Maßgeblich ist stets die im jeweiligen Kaufvertrag bzw. in der Bestellung getroffene Vereinbarung; individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
Teil ANeuwagen-Verkaufsbedingungen
A. I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
A. II. Preise
- Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Kosten für Überführung, Zulassung, Sonderausstattung, Zubehör und sonstige Nebenleistungen werden im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen.
- Der im Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis ist ein Festpreis, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz zwischen Vertragsabschluss und Lieferung und liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate, ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, den Kaufpreis entsprechend der geänderten Umsatzsteuer anzupassen.
- Soweit im Kaufvertrag staatliche Förderungen, Prämien oder Herstellerzuschüsse in den Kaufpreis eingerechnet sind, steht der Vertrag insoweit unter der Bedingung, dass diese für das bestellte Fahrzeug tatsächlich gewährt und ausgezahlt werden. Entfällt eine solche Leistung ohne Verschulden des Verkäufers, ist der entsprechende Betrag vom Käufer nachzuentrichten; der Käufer kann in diesem Fall stattdessen vom Vertrag zurücktreten.
A. III. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
A. IV. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
- Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
A. V. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
- Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
A. VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
- Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
A. VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Ist der Käufer ein Verbraucher und wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) geleistet, verlängert sich die zweijährige Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate für den Kaufgegenstand.
- Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
- Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
A. VIII. Haftung für sonstige Ansprüche
- Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt A. VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt A. IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt A. VII., Ziffer 3 und 4 entsprechend.
- Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB.
A. IX. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
A. X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Teil BGebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
B. I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
B. II. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
B. III. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
- Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
B. IV. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
B. V. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
- Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
B. VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
- Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Ist der Käufer ein Verbraucher und wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) geleistet, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate für den Kaufgegenstand.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
- Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
- Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
B. VII. Haftung für sonstige Ansprüche
- Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt B. VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt B. III. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt B. VI., Ziffer 3 und 4 entsprechend.
- Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB.
B. VIII. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
B. IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
- Kfz-Schiedsstellen
- Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gemäß Abschnitt B. VI., durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
- Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
- Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Teil CErgänzende Bestimmungen des Autohauses ErnstErgänzung
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A und Teil B. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen aus Teil A bzw. Teil B sowie zwingende gesetzliche Vorschriften vor.
C. 1. Zahlungsarten, Anzahlung, Geldwäscheprävention
- Zahlungen erfolgen per Überweisung, Girocard oder Kreditkarte.
- Barzahlungen nimmt der Verkäufer bis zu einem Betrag von 5.000,00 € je Geschäftsvorgang entgegen. Eine Aufteilung eines einheitlichen Geschäftsvorgangs in mehrere Teilbeträge zur Umgehung dieser Grenze ist ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Beträge sind unbar zu entrichten. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Bei Fahrzeugen, die auf besonderen Kundenwunsch bestellt oder umgerüstet werden, beträgt die Anzahlung in der Regel 10 % des Kaufpreises. Die Anzahlung wird auf den Kaufpreis angerechnet.
- Der Verkäufer unterliegt den Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) und ist danach verpflichtet, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Identität des Käufers und gegebenenfalls des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und zu dokumentieren. Wirkt der Käufer hieran nicht mit, darf der Verkäufer die Zahlung nicht annehmen und den Vertrag nicht durchführen.
- Der Kaufpreis muss vollständig auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben bzw. bar oder per Karte vereinnahmt sein, bevor das Fahrzeug übergeben wird, sofern nichts anderes vereinbart ist.
C. 2. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € pro Mahnung zu berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
C. 3. Aufbewahrung bei Abnahmeverzug
- Nimmt der Käufer das Fahrzeug nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt A. V. Ziffer 1 bzw. B. IV. Ziffer 1 ab, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem darauffolgenden Werktag eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von 15,00 € pro Werktag zu berechnen. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben unberücksichtigt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
- Die Aufbewahrungsgebühr wird auf einen pauschalierten Schadensersatz nach Abschnitt A. V. Ziffer 2 bzw. B. IV. Ziffer 2 angerechnet; eine doppelte Inanspruchnahme findet nicht statt.
- Das Fahrzeug kann nach Ermessen des Verkäufers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Käufers.
C. 4. Zulassung, Überführung und sonstige Nebenleistungen
- Übernimmt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers die Zulassung des Fahrzeugs, handelt er insoweit im Namen und für Rechnung des Käufers. Der Käufer stellt die hierfür erforderlichen Unterlagen (insbesondere SEPA-Mandat zur Kfz-Steuer, eVB-Nummer, Vollmacht, Ausweisdokumente) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
- Verzögerungen, die auf unvollständigen oder verspätet beigebrachten Unterlagen des Käufers oder auf der Bearbeitungsdauer der Zulassungsbehörde beruhen, hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Ein vereinbarter Übergabetermin verschiebt sich entsprechend.
- Gebühren der Zulassungsbehörde, Kennzeichen, Überführungs- und Bereitstellungskosten werden im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen.
C. 5. Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs
- Nimmt der Verkäufer ein Fahrzeug des Käufers in Zahlung, ist der vereinbarte Anrechnungsbetrag Teil der Kaufpreisvereinbarung. Er gilt vorbehaltlich der Kaufvertragserfüllung; kommt der Kaufvertrag über das zu liefernde Fahrzeug nicht zustande, entfällt auch die Verpflichtung zur Inzahlungnahme.
- Der Anrechnungsbetrag beruht auf dem Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Besichtigung sowie auf den Angaben des Käufers zu Laufleistung, Unfall- und Vorschäden, Vorbesitzern, Ausstattung, Zubehör und Zubehörteilen. Der Käufer versichert die Richtigkeit dieser Angaben.
- Verschlechtert sich der Zustand des in Zahlung zu nehmenden Fahrzeugs zwischen Besichtigung und Übergabe über die normale Abnutzung hinaus, oder erweisen sich die Angaben des Käufers als unzutreffend, ist der Verkäufer berechtigt, den Anrechnungsbetrag um den Betrag der hierdurch eingetretenen Wertminderung anzupassen. Eine Anpassung erfolgt erst ab einer Wertminderung von mehr als 250,00 €; geringere Abweichungen bleiben unberücksichtigt. Dem Käufer steht im Fall einer Anpassung ein Rücktrittsrecht hinsichtlich der Inzahlungnahme zu; der Kaufpreis für das erworbene Fahrzeug ist dann in voller Höhe zu zahlen.
- Der Käufer hat das in Zahlung gegebene Fahrzeug spätestens bei Übergabe des erworbenen Fahrzeugs frei von Rechten Dritter zu übereignen und die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, sämtliche Schlüssel, das Serviceheft sowie vorhandene Nachweise auszuhändigen. Bestehende Finanzierungen oder Leasingverträge sind vor Übergabe abzulösen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
C. 6. Finanzierung und Leasing
- Soll der Kauf über eine Finanzierung oder ein Leasing finanziert werden, ist dies im Kaufvertrag zu vermerken. Der Verkäufer vermittelt Finanzierungs- und Leasingverträge lediglich; Vertragspartner ist die jeweilige Bank bzw. Leasinggesellschaft.
- Ist im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass der Kauf unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer bestimmten Finanzierung steht, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, wenn die Finanzierung aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat, nicht zustande kommt. Bereits geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
C. 7. Herstellergarantien und Garantieprodukte
- Garantien des Herstellers, Importeurs oder eines Garantiegebers (z. B. Neuwagengarantie, Anschlussgarantie, Gebrauchtwagengarantie, Lack- und Durchrostungsgarantie, Batteriegarantie) sind zusätzliche, freiwillige Leistungen und richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Garantiegebers.
- Die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer werden durch eine Garantie weder eingeschränkt noch ersetzt. Der Verkäufer haftet aus einer Garantie nur, soweit er selbst Garantiegeber ist.
- Die Aufrechterhaltung von Garantieansprüchen kann die Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle voraussetzen. Der Käufer wird hierauf bei Übergabe gesondert hingewiesen.
C. 8. Fahrzeuge mit Hochvoltbatterie
- Bei Fahrzeugen mit Hochvoltbatterie (Elektro- und Hybridfahrzeuge) unterliegt die Batteriekapazität einer nutzungs- und alterungsbedingten Verringerung. Eine solche übliche Verringerung stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar, soweit sie sich im Rahmen der Herstellerangaben und der berechtigten Erwartung an ein Fahrzeug dieses Alters und dieser Laufleistung hält. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt.
- Angaben zu Reichweite, Verbrauch und Ladeleistung beruhen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren. Sie dienen dem Vergleich zwischen Fahrzeugtypen und stellen keine zugesicherte Eigenschaft für den individuellen Fahrbetrieb dar.
- Bei gebrauchten Elektrofahrzeugen wird der Batteriezustand, soweit auslesbar, im Kaufvertrag oder in einem gesonderten Batteriezustandsbericht dokumentiert.
C. 9. Digitale Inhalte, Software-Updates und Fahrzeugdaten
- Moderne Fahrzeuge enthalten digitale Elemente sowie vernetzte Dienste des Herstellers. Umfang, Laufzeit und Verfügbarkeit dieser Dienste richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Für Waren mit digitalen Elementen gelten die gesetzlichen Regelungen (vgl. Abschnitt A. VII. Ziffer 6 bzw. B. VI. Ziffer 1).
- Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Vertragsgemäßheit die Installation bereitgestellter Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsupdates voraussetzen kann. Unterlässt der Käufer eine ordnungsgemäß mitgeteilte Aktualisierung, können sich hieraus die gesetzlich vorgesehenen Folgen für seine Mängelrechte ergeben.
- Im Rahmen von Übergabe, Zulassung und Vertragsabwicklung können technische Fahrzeug- und Telematikdaten ausgelesen werden. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den in Ziffer C. 11. genannten Zwecken.
C. 10. Widerrufsrecht
- Bei Kaufverträgen, die in den Geschäftsräumen des Verkäufers unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für Verbraucher nur bei Fernabsatzverträgen oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. In diesen Fällen erhält der Käufer eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular in Textform.
- Wird der Kauf über einen Verbraucherdarlehensvertrag finanziert, richtet sich ein Widerrufsrecht nach den Bedingungen und der Widerrufsinformation der finanzierenden Bank.
C. 11. Datenschutz
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Fahrzeug- und Vertragsdaten) zur Vertragserfüllung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Abwicklung von Zulassung, Finanzierung, Garantie und Rückrufmaßnahmen des Herstellers. Eine Weitergabe an Hersteller, Importeur, Finanzierungs-, Leasing- und Garantiepartner erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite zu entnehmen.
C. 12. Vertragsänderungen, Vorrang von Individualabreden
- Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB); sie sind auch dann wirksam, wenn sie nicht in Textform getroffen wurden.
- Mündliche Zusagen von Mitarbeitern, die über den Inhalt des Kaufvertrages hinausgehen, werden auf Wunsch des Käufers in Textform bestätigt.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.