Stand: 08/2026
Teil A gilt für alle Verträge über Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge. Grundlage sind die Kfz-Reparaturbedingungen des ZDK, ergänzt und angepasst an die betrieblichen Anforderungen des Autohauses Ernst GmbH & Co. KG.
Teil B gilt für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile und von Zubehör ohne gleichzeitige Werkstattleistung (Thekenverkauf, Versand). Grundlage sind die Teileverkaufsbedingungen des ZDK (unverbindliche Empfehlung, Stand 08/2026).
Teil C enthält Bestimmungen, die für beide Teile gelten. Werden Teile im Rahmen eines Werkstattauftrags eingebaut, gilt ausschließlich Teil A; Teil B findet dann keine Anwendung. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.
Teil AWerkstatt- und Serviceleistungen
A. I. Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
A. II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines Kostenvoranschlages in Textform; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
- Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
- Diagnose und Fehlersuche Ergänzung
Die Diagnose und Fehlersuche ist eine eigenständige, vergütungspflichtige Werkleistung. Sie wird nach Aufwand oder zu einem im Auftragsschein ausgewiesenen Festpreis berechnet und ist auch dann zu vergüten, wenn kein Fehler festgestellt werden kann oder die Ursache außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegt. Wird auf Grundlage der Diagnose ein Reparaturauftrag erteilt und durchgeführt, werden die Diagnosekosten mit der Auftragsrechnung verrechnet. - Nicht ausgeführte Reparatur nach Zerlegung Ergänzung
Ist zur Feststellung des Schadensumfangs oder zur Erstellung eines Kostenvoranschlags eine Zerlegung des Auftragsgegenstandes erforderlich, weist der Auftragnehmer hierauf vor Beginn der Arbeiten hin. Entscheidet sich der Auftraggeber danach gegen die Durchführung der Reparatur, sind die Kosten für Zerlegung, Prüfung und Wiederzusammenbau sowie für zwingend zu erneuernde Dichtungen und Verschleißteile zu vergüten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Auftragsgegenstand ohne gesonderten Auftrag in einen betriebsbereiten Zustand zurückzuversetzen.
A. III. Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen in Textform als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen in Textform verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
- Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
A. IV. Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
- Standgebührenregelung Ergänzung
Holt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem 4. Werktag Standgebühren in Höhe von 15,00 € pro Werktag zu berechnen. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben unberücksichtigt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Standgebühr wird darauf angerechnet. - Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
A. V. Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzlich angefallene Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
A. VI. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Meldung der Fertigstellung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Im Übrigen gelten für Zahlungsarten und Zahlungsverzug die Bestimmungen in Teil C, Ziffern 1 und 2.
A. VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
A. VIII. Haftung für Sachmängel
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
- Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
- Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
- Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
A. IX. Haftung für sonstige Schäden
- Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
- Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt A. VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
- Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt A. VIII., Ziffer 4 und 5 entsprechend.
A. X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
A. XI. Digitale Elemente, Software und Fahrzeugdaten Ergänzung
- Zur Durchführung des Auftrags kann es erforderlich sein, Steuergeräte auszulesen, zu programmieren oder Software-Updates des Herstellers aufzuspielen. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer hierzu, soweit dies für die beauftragten Arbeiten oder für die Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist.
- Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Hersteller-Updates zu Änderungen an Funktionen und Einstellungen des Fahrzeugs führen können und dass der Auftragnehmer auf Inhalt und Umfang solcher Updates keinen Einfluss hat.
- Wir empfehlen, vor Auftragsdurchführung persönliche Daten aus Infotainment- und Navigationssystemen (z. B. Kontakte, Zieleingaben, gekoppelte Endgeräte) zu sichern.
A. XII. Sicherheitsrelevante Mängel Ergänzung
- Stellt der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung Mängel fest, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, weist er den Auftraggeber hierauf unverzüglich hin.
- Lehnt der Auftraggeber die Beseitigung solcher Mängel ab, wird dies im Auftragsschein vermerkt und vom Auftraggeber bestätigt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags abzulehnen, soweit ihm die Arbeiten ohne Beseitigung des sicherheitsrelevanten Mangels nicht zumutbar sind.
Teil BVerkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile und von Zubehör
Dieser Teil gilt für den Verkauf von Fahrzeugteilen und Zubehör ohne gleichzeitige Werkstattleistung. Der Auftragnehmer wird nachfolgend als „Verkäufer“, der Kunde als „Käufer“ bezeichnet.
B. I. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
B. II. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
- Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
B. III. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
B. IV. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
- Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt B. I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
B. V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer.
Ist der Käufer ein Verbraucher und wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) geleistet, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate für den Kaufgegenstand.
- 1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter Teile eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) geleistet, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate für den Kaufgegenstand.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
- 1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
- Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem Käufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder die Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer 1.b. ausgeschlossen wurde, gelten die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Im Falle einer Mängelbeseitigung werden ersetzte Teile Eigentum des Verkäufers.
B. VI. Haftung für sonstige Ansprüche
- Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt B. V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt B. II. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt B. V., Ziffer 3 und 4 entsprechend.
- Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB.
B. VII. Rückgabe und Umtausch Ergänzung
- Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht beim Kauf im Betrieb des Verkäufers nicht. Bei Fernabsatzverträgen (z. B. Bestellung per Telefon, E-Mail oder Onlineshop) erhält der Käufer eine gesonderte Widerrufsbelehrung in Textform.
- Eine Rücknahme mangelfreier Teile aus Kulanz setzt voraus, dass die Teile ungebraucht, unbeschädigt und in ungeöffneter Originalverpackung zurückgegeben werden und der Kaufbeleg vorliegt. Sonderbestellungen, elektronische Bauteile, codierte oder fahrzeugbezogen bestellte Teile sowie Flüssigkeiten sind von einer Kulanzrücknahme ausgenommen.
- Ein Anspruch auf Kulanzrücknahme besteht nicht. Die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.
Teil CGemeinsame und ergänzende BestimmungenErgänzung
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Teil A und Teil B. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen aus Teil A bzw. Teil B sowie zwingende gesetzliche Vorschriften vor.
C. 1. Zahlungsarten, Vorauszahlung, Geldwäscheprävention
- Zahlungen können in bar, per EC-Karte, Kreditkarte oder per Überweisung erfolgen. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
- Der Betrieb unterliegt den Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG). Bei Barzahlungen ab 10.000,00 € – auch bei Aufteilung in mehrere Teilbeträge – ist der Betrieb gesetzlich verpflichtet, die Identität des Kunden und gegebenenfalls des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und zu dokumentieren. Wirkt der Kunde hieran nicht mit, darf die Barzahlung nicht angenommen werden.
- Bei Aufträgen und Bestellungen mit erheblichem Materialeinsatz oder bei Sonderbestellungen ist der Betrieb berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
C. 2. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der Betrieb berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € pro Mahnung zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
C. 3. Information bei Mängelanzeige durch Verbraucher
- Zeigt ein Verbraucher einen Sachmangel an einer gekauften Ware an (Teil B sowie Fahrzeugkäufe nach den gesonderten Verkaufsbedingungen), informiert der Betrieb ihn nach der Mängelanzeige und vor Beginn der Nacherfüllung in Textform darüber, dass ihm die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zusteht und dass sich die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sachmangels einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn er die Nachbesserung wählt und diese durchgeführt wird.
- Ist eine Ersatzlieferung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, weist der Betrieb bereits im Rahmen dieser Information darauf hin, dass er diese Form der Nacherfüllung verweigern kann.
- Diese Information erfolgt gesondert und dokumentiert im Einzelfall. Die vorstehende Klausel dient der Transparenz und ersetzt die Information im Einzelfall nicht.
- Für Werkstattaufträge nach Teil A gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts. Die vorgenannte Wahlrechts- und Fristverlängerungsregelung des Kaufrechts findet auf reine Werkstattleistungen keine Anwendung.
C. 4. Altteile, Pfandbeträge und Entsorgung
- Ausgebaute Altteile werden entsorgt, sofern der Kunde nicht spätestens bei Auftragserteilung deren Herausgabe verlangt. Sicherheitsrelevante Teile sowie Teile, die aus rechtlichen Gründen der Entsorgung oder dem Rückversand an den Hersteller unterliegen, werden nicht herausgegeben.
- Bei Austauschteilen (Tauschverfahren) wird ein Pfandbetrag berechnet, der bei Rückgabe des vollständigen und wiederaufbereitungsfähigen Altteils erstattet wird. Voraussetzung ist, dass das Altteil dem Lieferumfang des Austauschteils entspricht und keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
- Altbatterien und Altreifen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückgenommen. Für die Entsorgung von Altteilen, die nicht aus einem beim Betrieb durchgeführten Auftrag stammen, kann ein Entsorgungsentgelt berechnet werden.
C. 5. Datenschutz
Der Betrieb verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Fahrzeugdaten) ausschließlich zur Vertragserfüllung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Abwicklung von Garantie- und Rückrufmaßnahmen des Herstellers und gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Dies umfasst auch technische Fahrzeug- und Telematikdaten, die im Rahmen der Diagnose oder Reparatur ausgelesen werden können. Weitere Informationen zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite zu entnehmen.
C. 6. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Betriebes. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Betriebes gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
C. 7. Außergerichtliche Streitbeilegung
- Kfz-Schiedsstellen
- Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks, kann der Kunde bei Streitigkeiten aus einem Auftrag nach Teil A (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Betrieb die für den Betrieb zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
- Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
- Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Betrieb wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
C. 8. Vertragsänderungen, Vorrang von Individualabreden
- Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB); sie sind auch dann wirksam, wenn sie nicht in Textform getroffen wurden.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.